Satzung Sportfreunde Ronhof e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen ” Sportfreunde Ronhof e V.”
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Fürth und ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 1406 eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein führt in seinem Namen den Zusatz e.V.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Überall, wo in dieser Satzung die männliche Sprachform gewählt ist, ist diese nur zur Vereinfachung der Sprachform gewählt. Selbstverständlich ist damit keine Diskriminierung beabsichtigt oder gemeint; die weibliche und die diverse Sprachform werden ausdrücklich miterfasst.
(3) Zwecke des Vereins sind die Förderung des Sports, die Jugend- und Altenhilfe, die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Der Verein fördert die Funktion des Sports als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen und Menschen mit und ohne Behinderung unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine Heimat.
(4) Die Ziele und die Vereinszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
– Stellung eines Anlaufpunktes für alle Fans der SpVgg Fürth
– Förderung der Fankultur und der Nachwuchsarbeit
– Zusammenarbeit mit Dachorganisationen der Fußballszene, damit die Interessen der Fanszene überregional vertreten werden
– Organisation und Betreuung von Fahrten für Fans zu Auswärtsspielen
– Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen
– Unterstützung von sozialen Projekten im Sport und in der Gesellschaft
(5) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(8) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils aus Vereinsvermögen.

§ 3 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist · die Haushaltslage des Vereins.
(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
(6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins im Rahmen eines von einer nach der Satzung zuständigen Stelle erteilten Auftrags einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
(7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 90 Tagen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(8) Vom Vorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 6 auf steuerrechtliche Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.
(9) Beschlüsse des Vorstands nach Absatz (2) bis (8) bedürfen der Genehmigung des Beirats.
·
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
(3) Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
(4) Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht. Abweichend besteht für Wahlen zur Vereinsjugendleitung passives Wahlrecht mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Die Bestellung eines Minderjährigen wird erst mit der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter wirksam.
(5) Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
(6) Einzelne Mitglieder, Gruppen, Organisationen etc. können eine Förder- oder Unterstützungsmitgliedschaft beantragen und nach Bestätigung beliebige Beträge als Zusatzbeitrag bezahlen. Rechte leiten sich daraus nicht ab und sind ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein kann ausschließlich schriftlich zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat erfolgen.
(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle in seiner Verwahrung befindlichen, dem Verein gehörenden Gegenstände und Unterlagen herauszugeben.
(3) Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch den Vorstand.
a) bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins;
b) bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung;
c) bei vereinsschädigendem Verhalten;
d) wenn ein Mitglied länger als ein Jahr mit seinen Zahlungen im Rückstand und trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist.
(4) Gegen den Ausschluss kann der Ausgeschlossene innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung Einspruch beim Vereinsbeirat einlegen. Über den Einspruch entscheiden der Vorstand und der Vereinsbeirat gemeinsam.

§ 6 Beiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag (Geldbeitrag) zu leisten. Dieser wird durch den Verein erhoben. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein. Bei einem Vereinsbeitritt nach dem 01.07. wird für das laufende Geschäftsjahr der halbe Jahresbeitrag erhoben.
(2) Die Geldbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt; sie dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre. Gegen Nachweis werden Schülern, Studenten, Auszubildenden, Rentnern sowie Wehr- und Zivildienstleistenden ermäßigte Beiträge gewährt. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.
(3) Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereines kann die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung beschlossen werden. Diese darf das 5- fache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten. Eine Staffelung entsprechend einer etwaigen Beitragsordnung ‘ist möglich. Eine etwaige zusätzliche Umlage ist durch die – gegebenenfalls außerordentliche – Mitgliederversammlung zu beschließen.

§ 7 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind:
• der Vorstand
• der Vereinsbeirat
• die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der/dem
• 1. Vorsitzenden
• 2. Vorsitzenden
• 3. Vorsitzenden
• Schatzmeister*in
• Schriftführer*in
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. und 3. Vorsitzenden, Schatzmeister und Schriftführer jeweils zu zweit vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
(3) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vorstand für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen. Kann durch die Mitgliederversammlung kein rechtsfähiger Vorstand gewählt werden, so hat der zuletzt bestehende Vorstand die Aufgabe, dies umgehend dem zuständigen Registergericht anzuzeigen.
(4) Wiederwahl ist möglich.
(5) Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vorstand nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Kommt es bei Abstimmungen zu Stimmengleichheit, zählt die Stimme des ersten Vorstandes doppelt.

§ 9 Vereinsbeirat
(1) Der Vereinsbeirat besteht aus mindestens 5, höchstens 11 Mitgliedern. Die Mitglieder des Beirates werden auf Einzelvorschlag aus der Mitgliederversammlung nach Maßgabe des § 10 durch diese gewählt. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Der Beirat wird für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins. Die Amtsdauer endet mit der Neuwahl. Scheidet ein Mitglied des Beirates während der Amtsperiode aus, so wählt der Beirat ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer. Der Vereinsbeirat wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden und Stellvertreter. Der Vereinsbeirat tagt nach Bedarf, mindestens aber zwei Mal im Jahr. Die Sitzungen werden durch die/den Vorsitzenden; im Falle deren/dessen Verhinderung durch die/den Stellvertreter*in einberufen und geleitet.
(2) Der Vereinsbeirat hat die Geschäfte des Vorstandes zu überwachen, sich über das Wesentliche der Geschäftsentwicklung auf dem Laufenden zu halten und den Vorstand bei wichtigen wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten. Er ist berechtigt, die Bücher und Schriften des Vereins einzusehen und vom Vorstand Bericht über einzelne Vorgänge zu verlangen. Bei Ausgaben, die im Einzelfall € 1.500,00 überschreiten, sowie bei der Verwendung von Überschüssen über € 1.500,00 im Einzelfall, ist die Zustimmung des Beirates erforderlich. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen. Der Vereinsbeirat erstattet der Mitgliederversammlung Bericht über seine Tätigkeit und das Ergebnis der Geschäftsführung.

§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die· ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird. Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich in Präsenz abgehalten. Sollten dem ausnahmsweise zwingende Gründe entgegenstehen, kann die Mitglieder-versammlung auch als Online-Veranstaltung abgehalten werden.
(2) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Tagen durch persönliche Einladung mittels E-Mail oder Brief (Drucksache) durch den Vorstand. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per Mail. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben; in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(4) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(5) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes und des Beirates
b) Wahl der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes
c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen
d) Beschlussfassung über das Beitragswesen
e) Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen
f) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw.
Gegenstand der Tagesordnung sind.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Versammlungsleiter und Protokollführer sind von der Mitgliederversammlung zu bestimmen.

§ 11 Kassenprüfung
(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen von Untergliederungen. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.
(2) Sonderprüfungen sind möglich.

§ 12 Auflösung des Vereines
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Entsprechender Beschluss kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die SpVgg Greuther Fürth e.V., Kronacher Straße 154, 90765 Fürth (ggf. deren Rechtsnachfolger) mit der Maßgabe, es ausschließlich für den Breitensport zu verwenden.

§ 13 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der geltenden Datenschutzbestimmungen folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit. Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.
(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
(3) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten gelöscht, soweit die betroffene Person dies ausdrücklich verlangt.

§ 14 Inkrafttreten
Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 18.11.2022 in Fürth beschlossen und tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.
Fürth, 18.11.2022