Satzung

Aktuelle Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Sportfreunde Ronhof e.V.“. Er hat seinen Sitz in Fürth und ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist es, Fans der SpVgg Greuther Fürth zu organisieren und zu betreuen. Dies gilt vor allem für sogenannte Randgruppen bzw. Problemgruppen. Dies gilt im besonderen Maße für Ausländer, Behinderte, sozial schwache Mitglieder und Jugendliche ohne feste Bindung an die Gesellschaft.
Ferner ist es das Ziel die Interessen der Fans zu bündeln und diese dem Verein SpVgg Greuther Fürth gegenüber darzustellen und durchzusetzen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche volljährige Personen aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Gründe mitzuteilen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder dem Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum 30. Juni eines jeden Jahres unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten per eingeschriebenen Brief zulässig. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von noch bestehenden Verpflichtungen. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Von der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an den erweiterten Vorstand zu. Die Berufung muss innerhalb von 14 Tagen schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von vier Wochen den erweiterten Vorstand zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Auf Nachweis werden ermäßigte Beiträge Schülern, Studenten, Auszubildenden, Rentnern sowie Wehr- und Zivildienstleistenden gewährt. Der ermäßigte Beitrag gilt für Studenten und Auszubildende nur bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres. Das jeweilige Mitglied hat der Mitgliederbetreuung des Vereins bis spätestens zum 1. Juni des Beitragsjahres einen schriftlichen Nachweis zu erbringen. Nach diesem Zeitpunkt eingegangene Bescheinigungen können erst für die nächste Beitragsberechnung bzw. Beitragsfälligkeit berücksichtigt werden.

§ 7 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:

  1. der Vorstand
  2. der Beirat
  3. die Mitgliederversammlung

§ 8. Der Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1., 2. und dem 3. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
Die Vertretungsvollmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als € 1.500 verpflichtet ist, die Zustimmung des Beirates einzuholen. Bei Beträgen unter 200 Euro ist jeder Vorstand alleine vertretungsberechtigt, bei Beträgen über 200 Euro und unter 1500 Euro ist eine Zustimmung von insgesamt 2 Vorständen erforderlich. Die Betragsgrenze gilt pro Monat.

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.

§ 10 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von den Mitgliedern des Projektbeirates der Mitgliederversammlung vorgeschlagen. Der Vorstand wird nach Maßgabe des § 12 von der Mitgliederversammlung gewählt. Findet der Wahlvorschlag des Beirates nicht die vorgeschriebene Mehrheit, so kann ein veränderter Wahlvorschlag zur Abstimmung gestellt werden. Wird kein veränderter Wahlvorschlag zur Abstimmung gestellt oder findet der veränderte Wahlvorschlag nicht die erforderliche Mehrheit, so wird der Vorstand auf Einzelvorschlag aus der Mitgliederversammlung nach Maßgabe des § 12 durch diese gewählt. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
Die Mitglieder des Vorstandes werden für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins. Die Amtsdauer des Vorstandes endet mit Neuwahl. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.

§ 11 Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. und 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit ist unverzüglich eine neue Vorstandssitzung einzuberufen, an der sich alle Vorstandsmitglieder und der Vorsitzende des Beirates beteiligen. In Fällen, deren Entscheidungsfindung keinen Aufschub dulden, kann bei Nichtabkömmlichkeit eines Vorstandsmitgliedes, beispielsweise im Krankheitsfall, durch das betreffende Vorstandsmitglied der Vorsitzende des Beirates mit der Stimmabgabe beauftragt werden. Grundsätzlich ist zu jeder Vorstandssitzung der Vorsitzende des Beirates mit einzuladen. Sollte dieser verhindert sein, so kann er ein anderes Beiratsmitglied entsenden. Darüber hinaus bleibt es dem Vorstand unbenommen, weitere Gäste zu Vorstandssitzungen zuzulassen.

§ 12 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, auch ein Ehrenmitglied, eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht möglich. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Wahlvorschlages durch den Beirat, Abberufung und Entlastung des Vorstandes und des Beirates
  2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung
  3. Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern
  4. Weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach Gesetz ergibt.

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter der Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.

§ 13 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

§ 14 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt nach Maßgabe des § 12 einen Kassenprüfer sowie ein Ersatzmitglied. Die Amtsdauer des Kassenprüfers beträgt ein Jahr. Der Kassenprüfer überprüft die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist durch den Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft oder gemeinnützigen Verein, der gleiche Zwecke verfolgt. Die Bestimmung hierfür obliegt dem Vorstand. Vor Durchführung ist das Finanzamt zu hören. Ist wegen Auflösung des Vereins die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren.

§ 16 Projektbeirat

Der Projektbeirat hat die Geschäfte des Vorstandes zu überwachen, sich über das wesentliche der Geschäftsentwicklung auf dem laufenden zu halten und den Vorstand bei wichtigen wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten. Er ist berechtigt, die Bücher und Schriften des Vereins einzusehen oder von einem seiner Mitglieder einsehen zu lassen und vom Vorstand Bericht über einzelnen Vorgänge zu verlangen. Überschreitungen auf der Ausgabenseite und die Verwendung von Überschüssen auf der Einnahmeseite bedürfen seiner Genehmigung. Bei Ausgaben, die € 1.500,- überschreiten, entscheidet der Beirat über die Notwendigkeit der Ausgabe. Der Projekt-Beirat erstattet der Jahreshauptversammlung Bericht, mit welchem Ergebnis er über die Geschäftsführung unterrichtet wurde.

§ 17 Mitglieder des Projektbeirates

Der Projektbeirat besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Die endgültige Zahl der Mitglieder des Beirates wird durch den Vorstand festgelegt. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagen. Der Projektbeirat wird gemäß des Vorschlages des Vorstandes nach Maßgabe des § 12 von der Mitgliederversammlung gewählt. Findet ein Wahlvorschlag des Vorstandes nicht die vorgeschriebene Mehrheit, so kann ein veränderter Wahlvorschlag zur Abstimmung gestellt werden. Wird kein veränderter Wahlvorschlag zur Abstimmung gestellt oder findet der veränderte Wahlvorschlag nicht die erforderliche Mehrheit, so wird der Beirat auf Einzelvorschlag aus der Mitgliederversammlung nach Maßgabe des § 12 durch diese gewählt. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
Der Beirat wird für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins. Die Amtsdauer endet mit der Neuwahl. Scheidet ein Mitglied des Beirates während der Amtsperiode aus, so wählt der Beirat ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer. Der Projektbeirat wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden und Stellvertreter. Der Projektbeirat tagt nach Bedarf, mindestens aber zwei Mal im Jahr. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden bzw. seinen Stellvertreter rechtzeitig schriftlich einberufen.

Bei der JHV am 18.11.2022 beschlossene Satzungsänderung

Satzung Sportfreunde Ronhof e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen ” Sportfreunde Ronhof e V.”
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Fürth und ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 1406 eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein führt in seinem Namen den Zusatz e.V.
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Überall, wo in dieser Satzung die männliche Sprachform gewählt ist, ist diese nur zur Vereinfachung der Sprachform gewählt. Selbstverständlich ist damit keine Diskriminierung beabsichtigt oder gemeint; die weibliche und die diverse Sprachform werden ausdrücklich miterfasst.
(3) Zwecke des Vereins sind die Förderung des Sports, die Jugend- und Altenhilfe, die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Der Verein fördert die Funktion des Sports als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen und Menschen mit und ohne Behinderung unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine Heimat.
(4) Die Ziele und die Vereinszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
– Stellung eines Anlaufpunktes für alle Fans der SpVgg Fürth
– Förderung der Fankultur und der Nachwuchsarbeit
– Zusammenarbeit mit Dachorganisationen der Fußballszene, damit die Interessen der Fanszene überregional vertreten werden
– Organisation und Betreuung von Fahrten für Fans zu Auswärtsspielen
– Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen
– Unterstützung von sozialen Projekten im Sport und in der Gesellschaft
(5) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(8) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils aus Vereinsvermögen.

§ 3 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist · die Haushaltslage des Vereins.
(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
(6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins im Rahmen eines von einer nach der Satzung zuständigen Stelle erteilten Auftrags einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
(7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 90 Tagen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(8) Vom Vorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 6 auf steuerrechtliche Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.
(9) Beschlüsse des Vorstands nach Absatz (2) bis (8) bedürfen der Genehmigung des Beirats. ·
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
(3) Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
(4) Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht. Abweichend besteht für Wahlen zur Vereinsjugendleitung passives Wahlrecht mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Die Bestellung eines Minderjährigen wird erst mit der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter wirksam.
(5) Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
(6) Einzelne Mitglieder, Gruppen, Organisationen etc. können eine Förder- oder Unterstützungsmitgliedschaft beantragen und nach Bestätigung beliebige Beträge als Zusatzbeitrag bezahlen. Rechte leiten sich daraus nicht ab und sind ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein kann ausschließlich schriftlich zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat erfolgen.
(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle in seiner Verwahrung befindlichen, dem Verein gehörenden Gegenstände und Unterlagen herauszugeben.
(3) Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch den Vorstand.
a) bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins;
b) bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung;
c) bei vereinsschädigendem Verhalten;
d) wenn ein Mitglied länger als ein Jahr mit seinen Zahlungen im Rückstand und trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist.
(4) Gegen den Ausschluss kann der Ausgeschlossene innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung Einspruch beim Vereinsbeirat einlegen. Über den Einspruch entscheiden der Vorstand und der Vereinsbeirat gemeinsam.
§ 6 Beiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag (Geldbeitrag) zu leisten. Dieser wird durch den Verein erhoben. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein. Bei einem Vereinsbeitritt nach dem 01.07. wird für das laufende Geschäftsjahr der halbe Jahresbeitrag erhoben.
(2) Die Geldbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt; sie dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre. Gegen Nachweis werden Schülern, Studenten, Auszubildenden, Rentnern sowie Wehr- und Zivildienstleistenden ermäßigte Beiträge gewährt. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.
(3) Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereines kann die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung beschlossen werden. Diese darf das 5- fache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten. Eine Staffelung entsprechend einer etwaigen Beitragsordnung ‘ist möglich. Eine etwaige zusätzliche Umlage ist durch die – gegebenenfalls außerordentliche – Mitgliederversammlung zu beschließen.
§ 7 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind:
• der Vorstand
• der Vereinsbeirat
• die Mitgliederversammlung
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§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der/dem
• 1. Vorsitzenden
• 2. Vorsitzenden
• 3. Vorsitzenden
• Schatzmeister*in
• Schriftführer*in
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. und 3. Vorsitzenden, Schatzmeister und Schriftführer jeweils zu zweit vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
(3) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vorstand für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen. Kann durch die Mitgliederversammlung kein rechtsfähiger Vorstand gewählt werden, so hat der zuletzt bestehende Vorstand die Aufgabe, dies umgehend dem zuständigen Registergericht anzuzeigen.
(4) Wiederwahl ist möglich.
(5) Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vorstand nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Kommt es bei Abstimmungen zu Stimmengleichheit, zählt die Stimme des ersten Vorstandes doppelt.
§ 9 Vereinsbeirat
(1) Der Vereinsbeirat besteht aus mindestens 5, höchstens 11 Mitgliedern. Die Mitglieder des Beirates werden auf Einzelvorschlag aus der Mitgliederversammlung nach Maßgabe des § 10 durch diese gewählt. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Der Beirat wird für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins. Die Amtsdauer endet mit der Neuwahl. Scheidet ein Mitglied des Beirates während der Amtsperiode aus, so wählt der Beirat ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer. Der Vereinsbeirat wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden und Stellvertreter. Der Vereinsbeirat tagt nach Bedarf, mindestens aber zwei Mal im Jahr. Die Sitzungen werden durch die/den Vorsitzenden; im Falle deren/dessen Verhinderung durch die/den Stellvertreter*in einberufen und geleitet.
(2) Der Vereinsbeirat hat die Geschäfte des Vorstandes zu überwachen, sich über das Wesentliche der Geschäftsentwicklung auf dem Laufenden zu halten und den Vorstand bei wichtigen wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten. Er ist berechtigt, die Bücher und Schriften des Vereins einzusehen und vom Vorstand Bericht über einzelne Vorgänge zu verlangen. Bei Ausgaben, die im Einzelfall € 1.500,00 überschreiten, sowie bei der Verwendung von Überschüssen über € 1.500,00 im Einzelfall, ist die Zustimmung des Beirates erforderlich. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen. Der Vereinsbeirat erstattet der Mitgliederversammlung Bericht über seine Tätigkeit und das Ergebnis der Geschäftsführung.

§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die· ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird. Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich in Präsenz abgehalten. Sollten dem ausnahmsweise zwingende Gründe entgegenstehen, kann die Mitglieder-versammlung auch als Online-Veranstaltung abgehalten werden.
(2) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Tagen durch persönliche Einladung mittels E-Mail oder Brief (Drucksache) durch den Vorstand. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per Mail. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben; in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(4) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(5) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes und des Beirates
b) Wahl der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes
c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen
d) Beschlussfassung über das Beitragswesen
e) Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen
f) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw.
Gegenstand der Tagesordnung sind.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Versammlungsleiter und Protokollführer sind von der Mitgliederversammlung zu bestimmen.
§ 11 Kassenprüfung
(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen von Untergliederungen. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.
(2) Sonderprüfungen sind möglich.
§ 12 Auflösung des Vereines
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Entsprechender Beschluss kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die SpVgg Greuther Fürth e.V., Kronacher Straße 154, 90765 Fürth (ggf. deren Rechtsnachfolger) mit der Maßgabe, es ausschließlich für den Breitensport zu verwenden.
§ 13 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der geltenden Datenschutzbestimmungen folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit. Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.
(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
(3) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten gelöscht, soweit die betroffene Person dies ausdrücklich verlangt.
§ 14 Inkrafttreten
Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 18.11.2022 in Fürth beschlossen und tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.
Fürth, 18.11.2022